§ 1 Beitritt
Fördermitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Für den Vorstand besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller im Fall einer Ablehnung die Gründe mitzuteilen
§ 2 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder
Fördermitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben und den damit verbundenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf Mitgliederversammlungen besitzen sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
Fördermitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und insbesondere auch in der Öffentlichkeit alles zu unterlassen, was Zweck, Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung zuwiderläuft oder dem Ansehen des Vereins zu Schaden geeignet ist.
Weiterhin sind sie verpflichtet die zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ihrer E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
§ 3 Beitragszahlungen
Beiträge werden immer für ein ganzes Mitgliedsjahr im Voraus erhoben. Der Stichtag zur Zahlung des Jahresbeitrages ist der vorletzte Monatserste vor Ablauf des Jahreszeitraumes. Zu diesem Tag werden die Beiträge fällig. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch mit Beginn eines jeden weiteren Jahreszeitraums.
§ 4 Ende der Fördermitgliedschaft
Der Austritt eines Fördermitgliedes erfolgt ohne Frist mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss eines Fördermitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, bzw. die Vereinsinteressen verstoßen hat, und wenn die Erreichbarkeit seit zwei Jahren nicht mehr gegeben ist.
Die Fördermitgliedschaft endet automatisch, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden.
Bei Beendigung der Fördermitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eventuelle Darlehen hat der Verein zurück zu zahlen oder entsprechende Sicherheiten zu übereignen. Das Fördermitglied wird dem Verein eine dafür angemessene Frist einräumen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Schlussbestimmungen
Weitere Informationen sind der aktuellen Satzung zu entnehmen. Die Satzung ergänzt diese Beitrittsbedingungen.