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Beitrittsbedingungen für Fördermitglieder

§ 1 Beitritt

Fördermitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Für den Vorstand besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller im Fall einer Ablehnung die Gründe mitzuteilen.

§ 2 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder

Fördermitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben und den damit verbundenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf Mitgliederversammlungen besitzen sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft zieht nicht automatisch das Recht auf eine Veröffentlichung von Angeboten nach sich. Die Angebote werden erst nach der Überprüfung durch den Ethikrat entweder freigegeben oder abgelehnt.
Fördermitglieder sind eingeladen, den Verein und den Vereinszweck in herzbasierter Weise zu unterstützen und insbesondere auch in der Öffentlichkeit alles zu unterlassen, was Zweck, Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung zuwiderläuft oder dem Ansehen des Vereins zu Schaden geeignet ist.
Weiterhin sind sie dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ihrer E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

§ 3 Beitragszahlungen

Die Mitgliedschaft wird mindestens für ein ganzes Jahr abgeschlossen. Beiträge können jährlich, halbjährlich und vierteljährlich bezahlt werden und werden im Voraus erhoben. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch mit Beginn eines jeden weiteren Jahreszeitraums.

§ 4 Ende der Fördermitgliedschaft

Der Austritt eines Fördermitgliedes erfolgt ohne Frist mit sofortiger Wirkung durch Bestätigung des Kündigung-Buttons oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss eines Fördermitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung bzw. die Vereinsinteressen verstoßen hat und wenn die Erreichbarkeit seit zwei Jahren nicht mehr gegeben ist.
Sollte der Mitgliedsbeitrag für den nächsten Zeitraum nicht rechtzeitig gezahlt werden, läuft die Mitgliedschaft automatisch ab.
Bei Beendigung der Fördermitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 Schlussbestimmungen

Weitere Informationen sind der aktuellen Satzung zu entnehmen. Die Satzung ergänzt diese Beitrittsbedingungen.

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