§1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen Herzwelle n.e.V. Dieser hat seinen Sitz in Dresden und soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Präambel:
Der Herzwelle n.e.V. baut Brücken vom Heute in eine bewusste, achtsame und natürliche Zukunft. Wir bieten eine Plattform, die es ermöglicht, einen fruchtbaren Boden zu erschaffen, auf dem ein herzbasiertes und lebensfreundliches Miteinander entstehen kann. Denn so können wir Menschen unser Leben wieder selbstbestimmt, friedvoll und gemeinschaftlich in die Hand nehmen.
Auf dieser Grundlage ergibt sich für Herzwelle die folgende Satzung:
§2 Vereinszweck:
Das Ziel des Vereins ist es, daran mitzuwirken, dass sich die Menschheit wieder als eine Familie versteht und dieses Wissen tief in sich verankert. Dabei spielen die Individualität und freie Selbstbestimmung eines jeden Menschen eine entscheidende Rolle.
Intuitiv und vom Herzen her fühlen, denken und handeln – das sind die Maxime für ein liebevolles und aufrichtiges Miteinander, ganz im Einklang mit der Natur, unserer Mutter Erde und den Wesen, die auf ihr leben.
Dies soll durch folgende Maßnahmen gefördert und erreicht werden
- zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten nebst Einrichtung in geeigneter Größe für Treffen oder Veranstaltungen, die auf die Zwecke der Satzung ausgerichtet sind
- Prüfen und Testen von Produkten, technischen Geräten, Therapien sowie weiterer Präventionsmaßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Schaffung eines intuitiven herzbasierten Denkens und Handelns
- Untersuchen des Verhaltens und der Herangehensweisen von Menschen ohne Ansehen der Herkunft zu den Themen menschliches Miteinander, Gesundheit und Prävention, nicht nur in Deutschland, sondern auch international
- Durchführung von Veranstaltungen und Gesprächen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge, gesunde Lebensweise und das menschliche Miteinander, meist kostenlos
- Betreuung und Beratung der Vereinsmitglieder durch Dozenten und Spezialisten. Beratungen bewegen sich nicht im Bereich der Rechtsberatung oder gewerblich genehmigungspflichtigen Beratung.
- Unterstützung der Mitglieder und Interessenten, damit diese
- in der Lage sind, im menschlichen Miteinander Wege und Lösungen zu finden, wie man gemeinsame herzbasierte Projekte durchführen kann, in denen nicht nur individuelle Interessen, sondern auch die von Mutter Natur und der auf ihr lebenden Wesen Beachtung finden,
- bewusst im Sinne einer seelischen, körperlichen und geistigen Gesundheit handeln und leben können,
- selbst für sie neue Produkte bzw. Therapien austesten und
- Gesundheit auch im Familien- und Arbeitsalltag leben zu können.
Der Verein agiert unabhängig und ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
§3 Mittelverwendung:
Vorhandene Mittel, Zuwendungen (z.B.: Beiträge, Spenden) und Überschüsse aus Aktionen, Zweckbetrieben oder Geschäftsbetrieben werden zur Förderung des Vereinszweckes ausgegeben sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keinen Menschen oder keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, sowie gesetzlich vorgesehener Pauschalen (z.B.: Übungsleiterpauschale). Das Präsidium kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder und Organträger keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§4 Mitgliedschaft:
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden Menschen sowie jede natürliche und juristische Person möglich. Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern (des Präsidiums und Ethikrates einerseits) und Fördermitgliedern andererseits. Aktive Mitglieder haben sämtliche Rechte eines Vereinsmitglieds.
Passive Mitglieder zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie durch finanzielle, eigene oder Sachzuwendungen den Verein fördern und auf die Mitbestimmung verzichten. Sie können an allen Veranstaltungen, Maßnahmen, Diskussionen und Kongressen des Vereins teilnehmen sowie Anträge stellen. Jedoch besitzen sie im Kongress kein Stimmrecht.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Der Erwerb einer Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit das Präsidium. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§6 Dauer der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei einer Kündigung muss diese in Textform erfolgen. Zulässig sind ausschließlich Brief, Fax oder E-Mail. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
§8 Mitgliedsbeitrag:
Die Mitglieder zahlen entsprechend der Gebührenordnung einen Jahresbeitrag, welcher vom Kongress bestimmt wird und jeweils für ein Jahr gilt. Es wird unterschieden zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern (Fördermitgliedern).
§9 Die Organe des Vereins:
- das Präsidium (Vorstand)
- der Ethikrat/Senat (erweiterter Vorstand)
- der Kongress (Mitgliederversammlung).
§10 Das Präsidium (Vorstand):
Das Präsidium gemäß §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis sind die Vizepräsidenten jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist. Dem Präsidium obliegen die gemeinschaftliche Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung neuer Mitglieder und Ethikräten. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein einzeln zeichnungsberechtigt. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem Ethikrat möglich, ohne dass aktive Mitlieder zustimmen müssen.
Aktive Mitglieder können das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Als Präsidiumsmitglied kann nur ein volljähriger Mensch gewählt werden, der den Verein mitgegründet hat oder ihm mindestens ein Jahr als Mitglied angehört. Das Präsidium wird von den aktiven Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren, mit einfacher Mehrheit, mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt bis vier Jahre zur Neuwahl fortdauert. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Präsidium ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann das Präsidium mehrstimmig erforderliches Hilfspersonal, z.B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte, Dozenten, Berater einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dies zulässt. Darüber hinaus können die aktiven Mitglieder mit einfacher Mehrheit über eine Anstellung eines Präsidiumsmitglieds entscheiden. Die Präsidiumsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§11 Der Ethikrat/Senat:
Soweit es die Anzahl der Mitglieder im Verein zulässt, steht dem Präsidium ein Ethikrat zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Präsidium berufen wird. Darüber hinaus kann der Kongress Anträge über die Berufung von Ethikräten stellen. Der Ethikrat besteht aus nicht mehr als 13 Mitgliedern.
§12 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Präsidiums:
- Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der Präsident dieses für notwendig erachtet oder ein anderes Präsidiumsmitglied dies schriftlich beantragt.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und weiterer Präsidiumsmitglieder gefasst.
§13 Kongress:
Das Präsidium beruft alljährlich einen Kongress (Mitgliederversammlung) ein, zu der die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben in Textform zu erfolgen (Brief, E-Mail, Fax). in der Tagesordnung müssen enthalten sein:
- die Erstattung des Jahresberichtes (Tätigkeit und Finanzen),
- die Entlastung des Präsidiums und
- die Wahlankündigung (sofern Wahlen erforderlich sind)
Beachtung findet §10. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 der berechtigten Stimmen gefasst. Der Kongress ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder. Bei 3 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern kann dies ein einzelner Mensch sein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von einem anderen stimmberechtigten Mitglied (kein Fördermitglied) durch Vorlage einer zweckbezogenen Handlungsvollmacht vertreten zu lassen. Die Leitung des Kongresses obliegt dem Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten.
Über die Ergebnisse der Beschlüsse des Kongresses ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, in welchem Datum und Ort der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Benennung des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das genaue Abstimmungsergebnis aufzuzeichnen sind. Das Protokoll wird durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer unterzeichnet.
Beschlüsse können ebenso schriftlich, außerhalb des Kongresses herbeigeführt werden. Dabei bedarf es einer Beteiligung von mindestens 2/3 aller Mitglieder und der einfachen Mehrheit in der Beschlussfassung. Zulässig sind nur unterschriebene Willenserklärungen, können jedoch neben dem Postweg, per E-Mail, als Scan oder Fax an den Vorstand übermittelt werden.
§14 Kassenprüfer:
Die Rechnungsprüfung obliegt dem Kassenprüfer. Der Kongress kann aus den Mitgliedern zwei Menschen bestimmen, die vor dem Kongress Einsicht in die Geschäftsführung nehmen können, um im Verlauf des Kongresses Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen zu können.
§15 Auflösung des Vereins:
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks mittelbarer und unmittelbarer Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke nach dem Kapitel „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO, insbesondere jedoch für die Zwecke, die in §2 dieser Satzung geregelt sind.
§16 Schlussbestimmung:
Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Bewirkung einer späteren Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Präsidium verpflichtet sich, anstelle dieser unwirksamen Bestimmungen und Lücken auf die Beschlussfassung durch den Kongress und die Aufnahme der wirksamen Bestimmungen hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen bzw. dem Schließen der Lücken dieser Satzung am meisten entspricht.
Willershausen, den 25.03.2023